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Der Eigentümerwechsel durch Kauf / Verkauf eines Wohnungseigentums / Teileigentums ist Routine im Arbeitsalltag der Verwaltung.

Für Käufer und Verkäufer ist der Verkauf / Kauf eines Wohnungs- bzw. Teileigentums eine nicht alltägliche Angelegenheit. Besichtigungen, Verhandlungen, Vertragsentwurf, Notartermin, Übergabe etc. verlangen in dieser Zeit die volle Aufmerksamkeit. Dies führt zumeist dazu, dass über die Auswirkungen des Eigentümerwechsels auf die Jahresabrechnung zu spät nachgedacht wird, sodass es oftmals zu unangenehmen Überraschungen kommt.

Die WEG-Abrechnung ist eine objektbezogene Jahresabrechnung. Der Verwalter ist werder verpflichtet, noch legitimiert bei Eigentümerwechsel eine Zwischeabrechnung zu erstellen. Fertigt er dennoch Zwischenabrechnungen so setzt er sich einem Haftungsrisiko aus und riskiert zudem die Anfechtbarkeit der gesamten WEG Jahresabrechnung.

Die Einladung zur Eigentümerversammlung und die Jahresabrechnung gehen regelmäßig an den zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Eigentümer. Der ausgeschiedene Eigentümer hat weder ein Anrecht auf Teilnahme an der Eigentümerversammlung noch einen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung.

Die Abrechnungsspitze – Guthaben und Nachzahlungen – sind immer mit dem bei Beschlussfassung über die Jahresabrechnung im Grundbuch eingetragenen Eigentümer abzurechnen. (BGH, Beschluss vom 21.04.1988, V ZB 10/87). Dies gilt auch für Abrechnungen aus vorangegangenen Zeiträumen.